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08.02.2016 10:34:50

Wo gehobelt wird, da fallen Späne: Fragen rund um Schäden bei Handwerksarbeiten (FOTO)

München (ots) -

Trotz größter Sorgfalt passiert auch Handwerkern mal ein
Missgeschick: Beim Abbau fegt der Maler mit der Leiter die Lampe von
der Decke, der Azubi verursacht mit dem Lötkolben Brandflecken auf
dem Parkett oder der mit Dachdeckerarbeiten beauftragte
Subunternehmer vergisst, die Regenschutz-Folie auf dem Dach
ordentlich zu befestigen. Welche Ansprüche haben in solchen Fällen
die Auftraggeber? Wer muss für den Schaden gerade stehen? Und:
handelt es sich um einen Schaden oder um einen Mangel? Die Antworten
liefert Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz
Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Pflichten aus dem Werkvertrag

Bei der Auftragsvergabe schließen Handwerker und Auftraggeber
einen sogenannten Werkvertrag ab. "Der Vertrag verpflichtet den
Handwerker, die vereinbarte Leistung zu erbringen, beispielsweise die
alten Fenster auszutauschen. Dazu kommen aber nach Paragraph 280
Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch auch noch sogenannte
Nebenpflichten", erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Diese
Pflichten beinhalten unter anderem, dass der Handwerker das Eigentum
des Auftraggebers pfleglich behandeln muss. Das kann zum Beispiel
heißen, dass er den hellen Teppichboden im Schlafzimmer sorgfältig
abdecken muss, wenn er dort die Fenster austauscht. Wer diese
Pflichten durch eigene Schuld verletzt, macht sich
schadenersatzpflichtig. Wenn etwa der Teppich nicht vollständig
abgedeckt ist und bei dem Fensteraustausch Flecken entstehen, dann
kann der Kunde von dem beauftragten Handwerksbetrieb Schadenersatz
beanspruchen (§ 241 Abs. 2 BGB). "Der Anspruch auf Schadenersatz
verjährt nach drei Jahren. Der Auftraggeber sollte sich allerdings
nicht zu viel Zeit lassen, um ihn geltend zu machen, denn je länger
er wartet, desto schwieriger wird es womöglich, vor Gericht etwas zu
beweisen", ergänzt die D.A.S. Juristin. Daher sollte der Kunde auch
darauf achten, Beweise zu sichern und zum Beispiel Fotos vom Schaden
zu machen. Gerade bei größeren Schäden im Rahmen von Bauarbeiten kann
es notwendig sein, einen Sachverständigen mit der Feststellung des
Schadens zu beauftragen. Den Schadenersatz sollte der Kunde
baldmöglichst schriftlich beim Auftragnehmer einfordern.

Unterschied zwischen Schaden und Mangel

Dabei ist der Unterschied zwischen einem Schaden und einem Mangel
wichtig. "Ein Mangel ist ein Fehler in der vom Handwerker
verrichteten Leistung, beispielsweise Tropfen an frisch lackierten
Türrahmen", erklärt die Juristin der D.A.S. Kommt es bei den
Malerarbeiten aber zu Flecken an Möbeln oder Boden, weil diese nicht
vollständig abgedeckt waren, dann hat der Handwerker einen Schaden
verursacht. Liegt ein Mangel vor, muss der Kunde dem Auftragnehmer
zunächst ein Recht auf Nachbesserung einräumen. Dieses
Nachbesserungsrecht besteht bei einem Schaden nicht. Hier kann der
Auftraggeber sofort den Betrag für die Beseitigung des Schadens
einfordern.

Schäden durch Angestellte oder Subunternehmer

Nicht immer kann der Handwerksmeister einen Auftrag alleine
durchführen. Oft braucht er Unterstützung von Mitarbeitern oder
Subunternehmern. Was passiert, wenn diese einen Schaden verursachen?
An wen muss sich der Auftraggeber dann wenden? Dazu Michaela Zientek:
"Ein Unternehmer haftet nach Paragraph 278 Bürgerliches Gesetzbuch
gegenüber dem Kunden auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitern
oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des
Auftrages verursacht werden." Für den betroffenen Kunden heißt das:
Er richtet seine Ersatzansprüche an den Handwerksbetrieb, dem er den
Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt hat - unabhängig davon,
ob der Lehrling einen Schaden verursacht oder der beauftragte
Subunternehmer.



 
 
 
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